Satzung des Kreisverbandes

Grundlagen

Art. 1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Kreisverband Rems-Murr ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist Waiblingen.

(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Rems-Murr; seine Kurzbezeichnung lautet AfD Rems-Murr. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.

Art. 2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Alternativen für Deutschland im Landkreis Rems-Murr. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.

(2) Die Kommunalpolitik im Landkreis Rems-Murr ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes; weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Städten und Gemeinden wahr, bis für deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.

(3) Der Kreisverband führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind. Dieses kann auch in elektronischer Form beim Bundes- oder Landesverband für den Kreis geführt werden. Untergeordnete Verbände erhalten alle Informationen, die sie für ihre Arbeit benötigen.

Art. 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz oder seine regelmäßige Arbeitsstelle im Landkreis Rems-Murr hat; die zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt.

(2) Neuaufnahmen von Personen, die im Landkreis Rems-Murr ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbandes, in dessen Gebiet der Wohnsitz liegt, insofern es noch keine niedere Gliederung gibt.

(3) Solange kein berechtigtes Interesse entgegensteht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Rems-Murr-Kreises haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden, sofern der Landesvorstand zustimmt.

Art. 4 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit

Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern es nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt.

Art. 5 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband Rems-Murr.

(2) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

Organe

Art. 6 – Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie dient der Willensbildung.

(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen. Die Aufnahme von Mitgliedern ist Aufgabe des Vorstandes.

Art. 7 – Kreisvorstand

(1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

Art. 8 – Schiedsgericht

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

Kreismitgliederversammlung

Art. 9 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung.

Art. 10 – Einberufung und Zusammensetzung

(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands; sie tritt innerhalb eines Jahres mindestens zweimal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.

(2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

Art. 11 – Ladungsformen und Fristen

(1) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung einberufen. In dringenden Fällen kann der Kreisvorstand die Ladung auch am 7. Tag vor Beginn der Versammlung absenden.

(2) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat, an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung widersprochen oder kommt die E-Mail als unzustellbar zurück, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post oder Fax an ihn abgesandt wurde.

(3) Unabhängig hiervon kann jedes Mitglied beantragen seine Einladungen (zusätzlich) per Post zugestellt zu bekommen.

(4) Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.

Art. 12 – Eröffnung der Versammlung

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand.

(2) Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

(3) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.

Art. 13 – Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung

Die Kreismitgliederversammlung wählt ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.

Art. 14 – Rede- und Stimmrecht

(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied des Kreisverbandes zu.

(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen (Nichtmitgliedern des Kreisverbandes bzw. der Partei) das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.

Art. 15 – Antragsrecht und Satzungsänderungen

(1) Anträge zur Mitgliederversammlung und Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen spätestens am 7. Werktag vor Beginn der Versammlung an den Vorstand gerichtet und von diesem spätestens am 4. Werktag vor Beginn der Versammlung an die Mitglieder versendet werden.

(2) Die Abstimmung über Satzungsänderungen ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(3) Beschlüsse zur Änderung der Kreissatzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.

Art. 16 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.

(4) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Art. 17 – Wahl von Delegierten

Die Wahl erfolgt durch eine herkömmliche Einzel- oder Gruppenwahl gemäß § 6 der Wahlordnung der Alternative für Deutschland in ihrer aktuell gültigen Fassung.

Kreisvorstand

Art. 18 – Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt den Kreisverband gegenüber anderen Parteigliederungen und in allen rechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit.

(3) Die Finanzen werden über ein buchhalterisches Unterkonto beim Landesverband geführt.

(4) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(5) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes durch.

(6) Der Kreisvorstand koordiniert die Arbeit der möglicherweise später aufgebauten Ortsverbände.

(7) Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.

Art. 19 – Wahl, Zusammensetzung und Abwahl des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbands besteht aus ein bis zwei Vorsitzenden, ein bis zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und aus drei bis fünf Beisitzern. Die Anzahl der Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer wird vor der Wahl durch die Kreismitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt grundsätzlich 24 Monate.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.

Art. 20 – Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

(1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt.

(2) Die zwei Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre buchhalterische Richtigkeit. Sie erstatten darüber der Kreismitgliederversammlung Bericht.

(3) Die zwei Kassenprüfer werden wie der Vorstand alle 24 Monate neu gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim, ansonsten auf Akklamation.

(4) Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes Rems-Murr der Alternative für Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Alternative für Deutschland.

(5) Das Finanzwesen bleibt einer weiteren Regelung vorbehalten.

Kandidatenaufstellungen für Wahlen

Art. 21 – Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Alternative für Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung.

(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl nach den gesetzlichen Regelungen.

(4) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

(5) Deckt der Kreisverband ein Wahlgebiet für Kandidatenaufstellungen zu öffentlichen Wahlen vollständig ab, dann ist der Kreisverband dafür verantwortlich.

(6) Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes abgedeckt, dann ist der nächsthöhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.

(7) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine herkömmliche Einzelwahl gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung der Alternative für Deutschland in ihrer aktuell gültigen Fassung. Die Kreismitgliederversammlung kann vor Beginn der Einzelwahlgänge mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass mehrere Einzelwahlgänge zu einer verbundenen Einzelwahl zusammengefasst werden. Im Übrigen gilt die Wahlordnung der Alternative für Deutschland in ihrer aktuell gültigen Fassung. Die verbundene Einzelwahl ist die Zusammenfassung der Einzelwahlen auf einem Stimmzettel. Sind für einen oder mehrere Plätze Gegenkandidaten vorgeschlagen, ist die Stimmabgabe durch Ankreuzen für jeden Platz vorzunehmen, wobei bei den Plätzen, für die mehrere Bewerber kandidieren, jeweils nur einer der Bewerber für diesen Platz angekreuzt bzw. ein „Nein“ oder „Enthaltung“ für alle Kandidaten auf diesem Platz vermerkt werden kann. Erhält für einen Platz kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet das weitere Verfahren nach § 6 Abs. 2 der Wahlordnung der Alternative für Deutschland statt. Ist für alle Plätze kein Gegenkandidat vorhanden, kann die ganze Liste durch ein Kreuz gewählt werden. Wird für einen Platz kein Votum abgegeben, zählt dies als Enthaltung. Sind hinter einem Platz mehrere Voten gekennzeichnet, ist die Stimmabgabe für den betreffenden Platz ungültig. Im Übrigen ist der Stimmzettel gültig.

(8) Der Kreisvorstand kann Vertrauensleute nach § 15 Kommunalwahlordnung Baden-Württemberg (KomWO BW), § 27 Landtagswahlgesetz Baden-Württemberg (LWG BW) und § 22 Bundeswahlgesetz (BWahlG) bezeichnen.

Art. 22 – Untergeordnete Gebietsverbände

(1) Durch eine Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung), welche durch den Kreisverband einberufen wird, werden untergeordnete Gebietsverbände gegründet, wenn die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes dies für sinnvoll hält und der Landesvorstand formal zustimmt. Zur Gründungsversammlung werden alle Mitglieder des Kreisverbandes im betroffenen Gebiet durch den Kreisverband mit einer Frist von zwei Wochen geladen.

(2) Ortsverbände sollen auf dem Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden gegründet werden.

(3) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben Satzungs-, aber keine Finanz- und Mitgliederautonomie. Sie sind keine rechtlich eigenständigen Verbände. Die Satzung der Gebietsverbände darf keiner übergeordneten Satzung widersprechen. Gibt sich der Gebietsverband keine Satzung, gilt die Kreissatzung entsprechend.

(4) Soweit sich der Gebietsverband keine Satzung gegeben hat, besteht sein Vorstand mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Beisitzer. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die jährliche Hauptversammlung des Gebietsverbands, welche als Mitgliederversammlung stattfindet.

(5) Soweit sich der Gebietsverband keine Satzung gegeben hat, hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung als Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen zu erfolgen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen.

Schlussbestimmungen

Art. 23 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes Rems-Murr oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 10% seiner Mitglieder, angenommen wird.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.

Art. 24 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Kreisverbands Rems-Murr in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Kreisverbandes außer Kraft.

(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbands Rems-Murr beschlossen worden ist.

Art. 25 – Salvatorische Klausel

(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden.

(2) Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die AfD-Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, sofern sie bei Beschluss dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

(3) Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einer in der Satzung genannten Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann eine dem Gewollten möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

Schorndorf, den 16. Februar 2023