§ 1 Einberufung des Kreisvorstands
1. Der Kreisvorstand wird von dem Vorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden (bei mehreren Vorsitzenden/ stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl) einberufen.
2. Die Einladung erfolgt durch den Schriftführer im Auftrag des Kreisvorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden (bei mehreren Vorsitzenden/ stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl) per E-Mail mit einer Frist von einer Woche, in außerordentlichen Fällen wenigstens 24 Stunden, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, des Tagungsortes und des Beginns der Sitzung. Wird zu einer fernmündlichen Sitzung eingeladen, sind anstelle des Sitzungsortes das gewählte Kommunikationsmittel und alle anderen zur Teilnahme erforderlichen Informationen anzugeben.
§ 2 Regelmäßigkeit der Sitzungen
1. Für die Sitzungen wird kein fester Rhythmus festgelegt; sie finden allerdings mindestens einmal pro Monat statt, davon mindestens einmal pro Quartal als Präsenzsitzung.
2. Am Ende jeder Sitzung wird der Termin für die nächste Sitzung festgelegt. Ersatzweise kann dies im Umlaufverfahren nachgeholt werden.
§ 3 Sitzungseröffnung, Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit, Mehrheitsbildung
1. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden (bei mehreren Vorsitzenden/ stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl) eröffnet.
2. Die Anwesenheit der Mitglieder des Kreisvorstands ist festzustellen und im Protokoll zu vermerken.
3. Der Kreisvorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 51 % seiner gewählten Mitglieder in präsenz- oder fernmündlicher Form anwesend sind und die Einladung gemäß § 1 erfolgt ist.
4. Die Beschlüsse des Kreisvorstands werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst.
§ 4 Beschlussfassung über Tagesordnung und Anträge
1. Der Kreisvorstand fasst zu Beginn jeder Sitzung Beschluss über die Tagesordnung.
2. Anträge, die auf eine Erweiterung der Tagesordnung gerichtet sind, müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung der Einladung zu entnehmen sein. Ihr Inhalt ist dem entsprechenden Tagesordnungspunkt beizufügen.
3. Spontane Anträge innerhalb eines gemäß Absatz 2 geschaffenen Tagesordnungspunktes müssen bei fernmündlichen Sitzungen in Textform allen an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern des Kreisvorstands zugänglich gemacht worden sein, bevor sie beschlossen werden können. Außerhalb von gemäß Absatz 2 geschaffenen Tagesordnungspunkten sind keine spontanen Anträge zulässig.
4. Abweichungen von Absatz 2 Satz 1 sind ausschließlich dann statthaft, wenn alle gewählten Mitglieder des Kreisvorstands an der Sitzung teilnehmen und der Erweiterung der Tagesordnung einstimmig zustimmen.
§ 5 Sitzungsleitung und Protokollierung
1. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden (bei mehreren Vorsitzenden/ stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl) geleitet. Sind alle genannten Personen nicht anwesend, leitet der Schatzmeister die Sitzung.
2. Die Sitzungen werden vom Schriftführer, ersatzweise durch einen Freiwilligen aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder protokolliert. Findet sich kein Freiwilliger, ist ersatzweise der stellvertretende Vorsitzende (bei mehreren stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl) zur Protokollierung verpflichtet.
3. Das Protokoll wird vom Protokollführenden spätestens 14 Tage nach der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern, analog zur Einladung im Sinne des § 1, zugänglich gemacht.
4. Der Kreisvorstand genehmigt die Protokolle vergangener Sitzungen regelmäßig in der jeweils nächsten Sitzung.
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung
1. Anträge zur Geschäftsordnung können in Präsenzsitzungen durch Aufzeigen mit beiden Händen, in fernmündlichen Sitzungen durch den Ausspruch “Geschäftsordnung” angemeldet werden.
2. Sie sind nach Abschluss eines laufenden Redebeitrags vorrangig und in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zu behandeln.
3. Folgende Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:
A) Schluss der Rednerliste
B) Wiedereröffnung der Rednerliste
C) Schluss der Debatte
D) Redezeitbegrenzung
E) Begrenzung der Rednerliste
F) Beschränkung auf Rede und Gegenrede
G) Wiederholung einer Abstimmung oder Wahl
H) Nichtbefassung mit Anträgen oder ganzen Tagesordnungspunkten
I) Rückholung von Tagesordnungspunkten
J) Unterbrechung der Sitzung
K) Vertagung der Sitzung
L) Schluss der Sitzung
M) Feststellung der Beschluss(un)fähigkeit
N) Geheime Wahl oder Abstimmung, sofern technisch möglich
§ 7 Beschlussfassung im Umlaufverfahren
1. Der Kreisvorstand kann Beschlüsse auch außerhalb seiner Sitzungen im Umlaufverfahren fassen. Ein entsprechender Antrag muss fernschriftlich (z.B. per E-Mail-Nachricht) allen gewählten Mitgliedern des Kreisvorstands zugehen. Beschlüsse sind angenommen, wenn eine Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
2. Stimmen müssen allen anderen Mitgliedern des Kreisvorstands zugehen, um Gültigkeit zu erlangen.
3. Der Kreisvorstand kann im Umlaufverfahren folgende Beschlüsse nur einstimmig fassen:
- Ausgaben von mehr als 1.000 Euro,
- Kooptierung von Vorstandsmitgliedern oder
- Änderung der Geschäftsordnung.
- Der Beschluss im Umlaufverfahren muss in der dem Beschluss folgenden Vorstandssitzung protokolliert werden.
§ 8 Finanzen
- Der Kreisvorstand verwaltet die Finanzen des Kreisverbands.
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister können Ausgaben zum Wohle des Kreisverbands in Höhe von bis zu 200 € (in Worten Zweihundert Euro) eigenverantwortlich entscheiden.
§ 9 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung kann auf Antrag im Einzelfall abgewichen werden, sofern dies mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit der amtierenden, stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlossen wird und die Abweichung nicht gegen die Kreissatzung oder andere verbindliche Regularien des Kreisverbands verstößt.
§ 10 Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen dieser Geschäftsordnung erfordern eine einfache Mehrheit der amtierenden, stimmberechtigten Vorstandsmitglieder und müssen zuvor nach § 4 (2) beantragt worden sein.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Beschluss durch den Kreisvorstands am 02.11.2022 in Kraft.